• Schunder

    Prof. Dr. Achim Schunder
    Rechtsanwalt, Schriftleiter »Neue Juristische Wochenschrift« (NJW) und »Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht« (NZA), Frankfurt; Niederlassungsleiter der Verlag C.H. Beck oHG in Frankfurt.

  • Henssler

    Prof. Dr. Martin Henssler
    Geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln sowie Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln; Vorsitzender der Ständigen Deputation und Präsident des Deutschen Juristentages.

  • uckermann

    Sebastian Uckermann
    Gerichtlich zugelassener Rentenberater für die betriebliche Altersversorgung und 1. Vorsitzender des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ), Köln.

  • rieble

    Prof. Dr. Volker Rieble
    Inhaber des Lehrstuhls für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität (LMU) in München und Direktor des Zentrums für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) an der LMU.

  • intemann

    Jens Intemann
    Richter am Niedersächsischen Finanzgericht; Vorträge und Publikationen zum Ertragsteuer-/Körperschaftsteuer und Verfahrensrecht; Mitautor des EStG/KStG-Kommentars Herrmann/Heuer/Raupach und des AO-Kommentars Pahlke/Koenig. Seit Sommersemester 2008 Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, Fachbereich Rechtswissenschaft am Institut für Finanz- und Steuerrecht.

  • pruetting

    Prof. Dr. Hanns Prütting
    Professur für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht und Bürgerliches Recht an der Universität zu Köln. Weitere Tätigkeiten für und an der Universität zu Köln: Direktor des Instituts für Verfahrensrecht und Mitdirektor des Instituts für Anwaltsrecht. Vorsitzender des Vorstandes der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer.

  • kessler

    Dr. Marco Keßler
    Diplom-Kaufmann und Senior Consultant bei der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Promovend und langjähriger Mitarbeiter von Prof. Dr. Karlheinz Küting (Institut für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes); ausgewiesener Experte sowohl in der einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung als auch der Konzernrechnungslegung nach EStG, HGB und den IFRS.

  • wystup

    Prof. Dr. Uwe Wystup
    Vorstand der MathFinance AG und seit Oktober 2003 Professor für Quantitative Finance an der Frankfurt School of Finance & Management und seit 2010 Leiter des Finance Departments. Nach seinem Mathematikdiplom an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität in Frankfurt am Main (1993) promovierte er im Fach Mathematical Finance an der Carnegie Mellon University in Pittsburgh, Pennsylvania, (1993–1997).

Impressionen 2011 - Referenten

Auch auf dem 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung 2011 standen die berufsrechtlichen Anforderungen an eine rechtskonforme Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung im Mittelpunkt. So stellte Prof. Dr. Martin Henssler, Präsident des Deutschen Juristentages, im Rahmen der Kongressveranstaltung folgende Ergebnisse seines durch den BRBZ in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zur genannten Thematik vor:

1. Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter verfügen nicht über die erforderliche Befugnis zur Erbringung dieser Beratungsleistungen.

2. Der Gesetzgeber hat den Versicherungsmaklern in § 34d Gewerbeordnung (GewO) keine umfassende (rechtliche), sondern nur eine akzessorische, das heißt produktgebundene Beratungsbefugnis zugesprochen.

3. Die rechtliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht in keiner Abhängigkeit zu einem zu vermittelnden Finanzdienstleistungsprodukt. Vielmehr sind beide Tätigkeiten völlig autark voneinander zu erledigen.

4. Die Informationspflicht gemäß § 61 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gewährt Versicherungsvermittlern keine eigenständige Rechtsdienstleistungsbefugnis. Die Pflicht zur Information endet dort, wo die Grenze zur erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung verläuft.

5. Da dem Versicherungsvermittler die zweitberufliche Tätigkeit als Rechtsdienstleister verwehrt ist, kann die Rechtsdienstleistung folglich keine zulässige Nebenleistung im Sinne des § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sein.

6. Die Berufe des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters sind mit dem Beruf des Rentenberaters unvereinbar. Ein Rentenberater, der gleichzeitig Versicherungsvermittlung oder -vertretung anbietet, ist persönlich ungeeignet im Sinne des § 12 Absatz 1 RDG. Insoweit lassen sich die – vom Bundesgerichtshof (BGH) und vom Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Rahmen von § 7 Nr. 8, 14 Absatz 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) anerkannten – Grundsätze zur Unvereinbarkeit des Berufs des Rechtsanwalts mit den Berufen des Versicherungsmaklers und des Versicherungsvertreters auf Rentenberater übertragen.

7. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es nicht, eine Doppelregistrierung als Rentenberater und Versicherungsmakler durch die Anordnung von Auflagen nach §10 Absatz 3 RDG zu ermöglichen. Solche Auflagen bieten keinen ausreichenden Schutz der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs, da sie die Gefahr einer Interessenkollision nicht ausschließen; sie entsprechen zudem nicht dem Charakter des RDG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.

Darüber hinaus bestätigte im Rahmen des Kongresses Herr Prof. Dr. Hanns Prütting, Professor für deutsches und ausländisches Zivilprozessrecht und Bürgerliches Recht an der Universität zu Köln, dass das deutsche Rechtsberatungsmonopol auch europarechtlich eindeutig gestützt wird, sodass auch auf diesem Wege der Finanzdienstleistung keine entsprechenden Rechtsberatungskompetenzen erwachsen können.

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